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Pflegegrade & Leistungen

Verhinderungspflege 2026: Antrag, Belege & 3.539 €-Kombi-Budget

Wenn die Hauptpflegeperson ausfällt, zahlt die Pflegekasse bis zu 1.685 € im Jahr für Verhinderungspflege – seit der PUEG-Reform vom 1. Juli 2025 sogar bis zu 3.539 €, wenn das Kurzzeitpflege-Budget dazugezählt wird. Dieser Ratgeber erklärt Anspruch, aktuelle Beträge und den Antrag Schritt für Schritt.

Von Jenny · Stand: Mai 2026 · Aktualisiert am 18. Mai 2026

Die Verhinderungspflege greift, wenn die Pflegeperson erkrankt, Urlaub macht oder aus einem anderen Grund verhindert ist. Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten für eine Ersatzpflegeperson – bis zu einem gesetzlichen Jahresbetrag. Seit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das am 1. Juli 2025 in Kraft trat, lässt sich das Budget für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege flexibel kombinieren und erreicht so ein Maximum von 3.539 € pro Jahr.

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Anspruch haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 (§ 39 SGB XI), wenn:

  • die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der Verhinderung mindestens 6 Monate zu Hause gepflegt hat, und
  • die Pflege wegen Urlaub, Krankheit, Berufsausübung oder eines anderen Grundes vorübergehend nicht möglich ist.

Ausnahme ohne Vorpflegezeit: Für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre mit Behinderung gilt die Sechs-Monats-Frist nicht.

Verhinderungspflege 2026: Aktuelle Beträge

LeistungBetrag 2026Rechtsgrundlage
Verhinderungspflege standalone1.685 €/Jahr§ 39 SGB XI
Kurzzeitpflege standalone1.854 €/Jahr§ 42 SGB XI
PKG-Kombi-Budget (VP + KZP)bis zu 3.539 €/Jahr§ 42 i.V.m. § 39 SGB XI (PUEG)
Entlastungsbetrag (ergänzend)131 €/Monat§ 45b SGB XI

Reform-Hinweis: Vor dem 1. Juli 2025 gab es zwei getrennte Töpfe (1.612 € für VP und 1.854 € für KZP). Diese Werte sind überholt. Seit der PUEG-Reform können beide Budgets flexibel zusammengelegt werden. Das Maximum von 3.539 € entsteht, wenn das gesamte KZP-Budget (1.854 €) auf die Verhinderungspflege übertragen wird: 1.685 € + 1.854 € = 3.539 €.

So beantragen Sie Verhinderungspflege – Schritt für Schritt

Schritt 1: Verhinderungsfall dokumentieren

Halten Sie fest, warum die Pflegeperson verhindert ist – zum Beispiel durch eine Urlaubsbuchung, eine Krankschreibung oder einen Arbeitsnachweis. Es gibt kein Pflichtformular dafür, aber die Pflegekasse kann Nachweise verlangen.

Schritt 2: Ersatzpflegeperson organisieren

Sie können zwischen zwei Arten von Ersatzpflegepersonen wählen:

  • Private Pflegeperson (Nachbarn, Freunde, entfernte Verwandte): Erstattung bis zur Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades.
  • Professioneller Pflegedienst oder Pflegeeinrichtung: Abrechnung bis zum vollen Jahresbetrag möglich.

Enge Angehörige (Eltern, Kinder, Ehepartner) gelten als private Pflegepersonen – hier werden nur nachgewiesene Kosten wie Verdienstausfall oder Fahrtkosten erstattet, maximal bis zur Höhe des Pflegegeldes.

Schritt 3: Antrag bei der Pflegekasse einreichen

Stellen Sie den Antrag möglichst vor Beginn der Verhinderungszeit. Viele Kassen bieten Onlineformulare an; ein formloser schriftlicher Antrag genügt ebenfalls. Enthalten sein müssen:

  • Name und Versicherungsnummer der pflegebedürftigen Person
  • Zeitraum der Verhinderung
  • Name und Verhältnis der Ersatzpflegeperson
  • Gewünschter Leistungsbetrag (ggf. mit Hinweis auf KZP-Kombination)

Schritt 4: Belege einreichen

Nach Abschluss der Verhinderungszeit reichen Sie ein:

  • Rechnung oder Quittung der Ersatzpflegeperson bzw. des Pflegedienstes
  • Bei privaten Pflegepersonen: Eigenerklärung über entstandene Kosten (Fahrtkosten, Verdienstausfall)

Schritt 5: KZP-Budget auf VP übertragen (für das Kombi-Budget)

Möchten Sie mehr als 1.685 € für Verhinderungspflege nutzen, beantragen Sie gleichzeitig die Übertragung des Kurzzeitpflege-Budgets (§ 42 Abs. 2 SGB XI). Formulieren Sie im Antrag ausdrücklich: „Ich beantrage die Übertragung des nicht verbrauchten Kurzzeitpflege-Budgets zur Erhöhung des Verhinderungspflege-Budgets gemäß § 42 Abs. 2 SGB XI.”

Dadurch stehen im besten Fall bis zu 3.539 € für das laufende Kalenderjahr zur Verfügung.

Was zahlt die Pflegekasse – und was nicht?

Die Pflegekasse erstattet die tatsächlich entstandenen Kosten bis zum geltenden Jahresbetrag. Nicht übernommen werden:

  • Kosten, die über den Jahresbetrag hinausgehen
  • Pflegemittel oder Hilfsmittel der Ersatzpflegeperson
  • Leistungen, die nicht pflegerischer Natur sind

Wichtig: Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für die Dauer der Abwesenheit auf die Hälfte reduziert (§ 39 Abs. 1 Satz 6 SGB XI). Planen Sie das bei der Kostenkalkulation ein.

Verhinderungspflege mit dem Entlastungsbetrag kombinieren

Der Entlastungsbetrag 2026 in Höhe von 131 €/Monat (§ 45b SGB XI) lässt sich zusätzlich nutzen – etwa um Betreuungsangebote oder anerkannte Alltagshelfer zu finanzieren. Er wird separat verwaltet und berührt das VP-Budget nicht.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie lange kann Verhinderungspflege pro Jahr genutzt werden?

Bis zu 6 Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr, sofern das Budget reicht. Mit dem Kombi-Budget können es rechnerisch mehr Tage sein, wenn professionelle Pflege günstiger als der Tageshöchstsatz ist.

Gilt die Vorpflegezeit von 6 Monaten immer?

Nein. Bei Kindern und Jugendlichen bis 25 Jahre mit Behinderung entfällt die Vorpflegezeit. Außerdem zählt die Pflegezeit beim selben Pflegebedürftigen zusammen – ein Pflegepersonenwechsel setzt die Frist nicht zurück.

Kann ich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege im selben Jahr kombinieren?

Ja – das ist der Kern des PKG-Kombi-Budgets seit dem 1. Juli 2025. Das nicht genutzte Kurzzeitpflege-Budget kann vollständig auf die Verhinderungspflege übertragen werden und umgekehrt. Das Maximum beträgt 3.539 €/Jahr.

Was passiert mit dem Pflegegeld während der Verhinderungszeit?

Es wird für die Dauer der Verhinderungspflege auf die Hälfte reduziert (§ 39 Abs. 1 Satz 6 SGB XI). Das volle Pflegegeld läuft wieder, sobald die Hauptpflegeperson die Pflege wieder aufnimmt.

Muss ich den Antrag vor Beginn der Verhinderungspflege stellen?

Eine gesetzliche Antragspflicht vor Beginn gibt es nicht, aber die meisten Pflegekassen empfehlen es. Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich – spätestens unmittelbar nach Beginn der Verhinderungszeit.


Quellen: § 39, § 42 SGB XI; Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), in Kraft seit 01.07.2025; Bundesgesundheitsministerium Pflegeleistungen 2026; GKV-Spitzenverband Leistungsübersicht 2026.

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