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Pflegegrade & Antrag

Pflegegrad beantragen 2026 — Schritt für Schritt zum Bescheid

Wer für sich oder einen Angehörigen einen Pflegegrad benötigt, steht vor einem Antrag, einem Begutachtungstermin und einem Bescheid, der manchmal nicht stimmt. Dieser Ratgeber zeigt alle fünf Schritte — vom ersten Anruf bis zur Leistungsaktivierung — und nennt die genauen Pflegegeld- und Sachleistungsbeträge für 2026.

Von Jenny Müller · Stand: Mai 2026 · Aktualisiert am 11. Mai 2026

Kurzantwort

Das Wichtigste auf einen Blick

  1. 1 Der Antrag wirkt rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung — ein formloser Anruf bei der Pflegekasse reicht.
  2. 2 Ein Pflegetagebuch über sieben Tage verdreifacht die Chance auf den richtigen Pflegegrad — weil unsichtbare Alltagshilfen endlich sichtbar werden.
  3. 3 Nach dem Bescheid gibt es vier Wochen Widerspruchsfrist. Viele Familien lassen diese Zeit ungenutzt — und verlieren damit dauerhaft Geld.

Ein Pflegegrad eröffnet konkrete Leistungen: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Wohnraumanpassung, Hausnotruf. Der Antrag ist dabei bewusst niedrigschwellig gehalten — ein Anruf bei der Pflegekasse genügt, um den Eingangsmonat zu sichern.

Gleichzeitig entscheidet die Vorbereitung darüber, ob der Begutachtungstermin zu einem fairen Ergebnis führt. Wer den besten Tag beschreibt, bekommt möglicherweise weniger als zusteht. Wer den typisch schlechten Tag dokumentiert, wird realistisch eingestuft.

Dieser Pillar-Ratgeber ist der Hub für alle Pflegegrad-Themen auf ZuhauseSenioren.de. Die folgenden Abschnitte führen durch den gesamten Prozess; vertiefende Ratgeber für Einzelthemen finden Sie in den Querverweisen am Ende.

Leistungsbeträge 2026

Was Ihnen je Pflegegrad zusteht

Die Beträge gelten seit der Dynamisierung der Pflegeleistungen am 1. Januar 2025 (§§ 36, 37 SGB XI). Grundlage ist die BMG-Leistungsübersicht 2026 sowie die Dynamisierungsbekanntmachung des GKV-Spitzenverbands.

Leistung PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Pflegegeld monatlich 347 € 599 € 800 € 990 €
Pflegesachleistungen monatlich 796 € 1.497 € 1.859 € 2.299 €
Entlastungsbetrag monatlich 131 € 131 € 131 € 131 € 131 €
Stand: 2026 · Quellen: BMG · GKV-Spitzenverband · § 37 SGB XI

Schritt für Schritt

Von der Antragstellung zum Leistungsbezug

Fünf Schritte trennen den Antrag vom ersten Pflegegeld. Auf dem Smartphone können Sie die Karten seitlich durchwischen.

1

Antrag stellen

Pflegekasse anrufen und formlos mitteilen: Ich beantrage Pflegeleistungen. Der Pflegegrad gilt rückwirkend ab dem Eingangsmonat — ein früher Anruf sichert den Zeitpunkt.

2

Begutachtung vorbereiten

Eine Woche lang Pflegetagebuch führen: wann wird Hilfe gebraucht, wie lange dauert sie? Diagnosen, Arztbriefe und Medikamentenplan bereithalten. Eine Vertrauensperson zum Termin einladen.

3

MDK-Begutachtung erleben

Der Medizinische Dienst bewertet sechs Lebensbereiche: Mobilität, geistige Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und Alltagsgestaltung. Einen typisch schlechten Tag schildern, nicht den besten.

4

Bescheid prüfen & einlegen

Nach Bescheid vier Wochen Widerspruchsfrist nutzen, falls der Pflegegrad zu niedrig ausfällt. Konkreten Beleg sammeln: welche Hilfe wurde übersehen, welche Einschränkung zu niedrig bewertet?

5

Leistungen aktivieren

Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Entlastungsbetrag sofort beantragen. Nicht genutzter Entlastungsbetrag (1.572 €/Jahr) läuft bis 30. Juni des Folgejahres — nicht verfallen lassen.

Wie die MDK-Begutachtung funktioniert

Der Medizinische Dienst (MD) besucht die pflegebedürftige Person zu Hause und bewertet sechs Module nach § 15 SGB XI. Jedes Modul hat ein Gewichtungsprozentsatz:

  • Mobilität (10 %): Treppensteigen, Fortbewegung im Zimmer, Positionswechsel.
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 %): Orientierung, Tagesstruktur, Entscheidungsfähigkeit.
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 %): nächtliche Unruhe, Ängste, Selbstgefährdung.
  • Selbstversorgung (40 %): Körperpflege, Essen und Trinken, Kleidung an- und ausziehen.
  • Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen (20 %): Medikamente, Wundversorgung, Arztbesuche.
  • Gestaltung des Alltagslebens (15 %): soziale Kontakte, Tagesrhythmus, Hobbys.

Aus den gewichteten Punktwerten ergibt sich der Pflegegrad: unter 12,5 Punkte kein Pflegegrad, 12,5–26,9 → PG 1, 27–47,4 → PG 2, 47,5–69,9 → PG 3, 70–89,9 → PG 4, 90–100 → PG 5.

Zur detaillierten Vorbereitung auf den Begutachtungstermin — inklusive konkreter Formulierungshilfen und Checkliste — empfiehlt sich unser vertiefender Ratgeber MDK-Begutachtung vorbereiten.

Pflegegeld oder Pflegesachleistungen — was passt?

Nach dem Bescheid müssen Sie keine Leistungsart in Stein meißeln. Sie können monatlich zwischen Pflegegeld, Sachleistungen und einer Kombination beider wechseln.

Pflegegeld erhalten Sie als pauschale Geldleistung, wenn ein Angehöriger, ein Freund oder eine ehrenamtliche Person die Pflege übernimmt. Das Geld kann frei verwendet werden, etwa um die pflegende Person zu entlohnen.

Pflegesachleistungen werden direkt für einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt. Der Dienst rechnet mit der Pflegekasse ab; Sie zahlen ggf. einen Eigenanteil. Bei Pflegegrad 2 stehen bis zu 796 €/Monat zur Verfügung, bei PG 3 bis 1.497 €/Monat, bei PG 4 bis 1.859 €/Monat, bei PG 5 bis 2.299 €/Monat.

Kombinationsleistung: Wer nicht das volle Sachleistungsbudget ausschöpft, erhält anteilig Pflegegeld für den Rest — ein oft unterschätzter Hebel.

Den genauen Unterschied mit Rechenbeispielen erklärt unser Ratgeber Entlastungsbetrag 2026 richtig nutzen.

Widerspruch

Was tun, wenn der Bescheid zu niedrig ausfällt?

Schriftlichen Widerspruch innerhalb von vier Wochen nach Bescheiddatum bei der Pflegekasse einreichen.

Konkret begründen: Welche Alltagseinschränkungen wurden nicht gewürdigt? Welche Hilfen wurden täglich geleistet?

Pflegestützpunkt (kostenlos, § 7a SGB XI), VdK oder SoVD um Unterstützung bitten — keine Kosten, gute Erfolgsquote.

Pflegetagebuch und Arztbriefe als Belege beifügen oder nachreichen.

Häufige Fragen

Pflegegrad beantragen — FAQ 2026

Wie beantrage ich 2026 einen Pflegegrad?

Rufen Sie die Pflegekasse Ihres Angehörigen an und sagen Sie formlos: Ich beantrage Pflegeleistungen. Das reicht für den Eingangsmonat. Danach schickt die Kasse ein Formular; gleichzeitig wird die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) beauftragt. Der Termin findet in der Regel innerhalb von fünf Wochen statt.

Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?

Das Pflegegeld beträgt 2026: Pflegegrad 2 — 347 €/Monat, Pflegegrad 3 — 599 €/Monat, Pflegegrad 4 — 800 €/Monat, Pflegegrad 5 — 990 €/Monat. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber 131 €/Monat Entlastungsbetrag. Die Beträge gelten seit der Dynamisierung vom 1. Januar 2025 (§ 37 SGB XI).

Was bewertet der MDK bei der Pflegegrad-Begutachtung?

Der Medizinische Dienst bewertet sechs Module: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung), Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Jedes Modul wird gewichtet; aus den Gesamtpunkten ergibt sich der Pflegegrad (§ 15 SGB XI).

Was tun, wenn der Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig eingestuft wurde?

Legen Sie innerhalb von vier Wochen nach Bescheiddatum schriftlich Widerspruch bei der Pflegekasse ein. Beschreiben Sie konkret, welche alltäglichen Hilfen nicht gewürdigt wurden — z. B. nächtliche Erinnerungen, Begleitung bei Terminen, Beaufsichtigung beim Kochen. Lassen Sie sich vom Pflegestützpunkt (kostenlos, § 7a SGB XI) oder einem Sozialverband wie VdK oder SoVD beraten.

Welche Leistungen stehen ab Pflegegrad 2 zu Hause zu?

Ab Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf Pflegegeld (347 €/Monat, wenn Angehörige pflegen) oder Pflegesachleistungen (796 €/Monat für einen ambulanten Pflegedienst) sowie den Entlastungsbetrag (131 €/Monat). Hinzu kommen Pflegehilfsmittel (bis 42 €/Monat), Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aus einem gemeinsamen Budget von 3.539 €/Jahr (seit Juli 2025) sowie Zuschüsse zur Wohnraumanpassung (bis 4.180 € je Maßnahme).

Hinweis

Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Pflegeberatung. Die genannten Beträge und Anspruchsvoraussetzungen beruhen auf § 14, § 15, § 18 und § 37 SGB XI sowie der BMG-Leistungsübersicht 2026. Rechtsansprüche hängen im Einzelfall von weiteren Voraussetzungen ab. Wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Pflegekasse oder an einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe — die Beratung ist kostenlos und nach § 7a SGB XI gesetzlich verankert.

Quellen