Etwa jede:r dritte Mensch erlebt im Lauf seines Lebens eine Phase, in der er oder sie nicht selbst entscheiden kann – durch Unfall, Schlaganfall, Operation oder Demenz. Ohne Vorsorge übernimmt dann nicht automatisch der Ehepartner. Auch nicht das Kind. Sondern ein vom Gericht eingesetzter rechtlicher Betreuer. Genau das verhindert eine Vorsorgevollmacht.
Die zwei Dokumente – kurz erklärt
- Vorsorgevollmacht: Wer darf für mich entscheiden? Sie geben einer Vertrauensperson das Recht, in Ihrem Namen zu handeln – bei Bank, Arztpraxis, Behörden, Pflegeheim.
- Patientenverfügung: Was wünsche ich (nicht)? Konkrete Anweisungen für medizinische Behandlungen am Lebensende.
Beide Dokumente ergänzen sich. Eine Vorsorgevollmacht ohne Patientenverfügung lässt Ihren Bevollmächtigten allein – er muss entscheiden, ob die Maschinen weiterlaufen, ohne zu wissen, was Sie wollten.
Vorsorgevollmacht: Worauf es ankommt
Die Vollmacht muss nicht notariell sein, sollte es aber, wenn Immobilien, Unternehmen oder größere Bankgeschäfte im Spiel sind. Für den medizinischen Alltag reicht die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift.
Diese Bereiche sollten Sie ankreuzen
- Gesundheitssorge (inkl. ärztlicher Maßnahmen, OP-Einwilligungen)
- Aufenthaltsbestimmung (Wohnung, Heimplatz)
- Vermögenssorge (Bankgeschäfte, Verträge)
- Behördenangelegenheiten
- Recht auf Einsicht in Krankenakten
Wer wird bevollmächtigt?
Bestenfalls eine Person, die Ihnen nahe steht und nicht selbst überfordert ist. Geschwister, Kinder, langjährige Freunde, der Lebensgefährte – nicht zwingend der Ehepartner: Wenn Ihre Frau 78 ist, kann sie selbst nicht mehr alles regeln. Ein:e Co-Bevollmächtigte:r ist dann sinnvoll. Vermeiden Sie Streit unter Geschwistern, indem Sie klar einen Hauptbevollmächtigten bestimmen.
„Eine Vorsorgevollmacht zu schreiben heißt nicht, sich aufzugeben. Es heißt, einen Notausgang zu beleuchten – damit niemand im Dunkeln tappt."
Patientenverfügung: konkret oder gar nicht
Der Bundesgerichtshof hat 2016 entschieden: Ein vager Satz wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen" reicht nicht. Sie müssen konkrete Situationen nennen und konkrete Maßnahmen entweder zustimmen oder ablehnen.
- Endgültiges Komastadium ohne Aussicht auf Besserung
- Schwerste Hirnschädigung nach Reanimation
- Unmittelbarer Sterbeprozess
- Fortgeschrittene Demenz mit kompletter Pflegebedürftigkeit
Pro Situation entscheiden Sie: künstliche Ernährung – ja oder nein? Beatmung? Wiederbelebung? Antibiotika? Bluttransfusionen? Schmerzbehandlung (sollte immer „ja" sein, auch wenn das Leben dadurch verkürzt wird).
Wo Sie kostenlose Vorlagen bekommen
- Bundesjustizministerium: aktuelle, juristisch geprüfte Mustervorlagen für beide Dokumente.
- Verbraucherzentrale: bietet detaillierte Beratungsbroschüren – auch persönliche Beratung.
- Hausarztpraxen: Viele Hausärzte beraten zur Patientenverfügung; das wird seit 2023 von den Kassen vergütet.
Wie Sie sicherstellen, dass es im Ernstfall gefunden wird
- Original: bei Ihnen zu Hause an einer Stelle, die jeder kennt (Schreibtisch, oben im Aktenordner).
- Kopie bei der bevollmächtigten Person.
- Hinweiskärtchen im Portemonnaie: „Ich habe eine Patientenverfügung, sie liegt bei …"
- Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer: Eine Eintragung kostet einmalig 20 €. Im Notfall fragt das Krankenhaus dort an, ob Dokumente existieren.
Wann Sie es überarbeiten sollten
Lebensumstände ändern sich. Alle 2–3 Jahre einmal durchlesen, datieren und neu unterschreiben – das hält das Dokument „frisch" und zeigt im Zweifel, dass Sie noch dahinter stehen. Bei großen Ereignissen (Diagnose einer schweren Erkrankung, Tod der bevollmächtigten Person) sofort anpassen.