Pflegegrade & Leistungen
Entlastungsbetrag 131 € 2026: So nutzen Sie ihn richtig
Mit dem Entlastungsbetrag stehen pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 1 monatlich 131 € für anerkannte Alltagshilfen zu. Dieser Ratgeber zeigt, wofür Sie ihn 2026 einsetzen dürfen, wie die Abrechnung mit der Pflegekasse funktioniert und wie Sie nicht genutzte Monatsbeträge bis ins Folgejahr retten.
Von Jenny · Stand: Mai 2026 · Aktualisiert am 11. Mai 2026
Faktencheck: Beträge und Anspruchsregeln dieses Ratgebers beruhen auf § 45a und § 45b SGB XI, der Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbands zur Dynamisierung der Pflegeleistungen 2026 sowie auf Veröffentlichungen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG, Stand 2026).
Was der Entlastungsbetrag 2026 ist
Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener Zuschuss der Pflegeversicherung, geregelt in § 45b SGB XI. 2026 erhalten Sie als pflegebedürftige Person mit einem anerkannten Pflegegrad 131 € pro Monat — unabhängig davon, ob Sie in Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 eingestuft sind. Der Betrag ist nicht frei verfügbar wie Pflegegeld, sondern wird ausschließlich für anerkannte Alltagshilfen erstattet oder direkt mit dem Anbieter abgerechnet.
Wichtig: Der Entlastungsbetrag ist eine zusätzliche Leistung. Sie bekommen ihn neben dem Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen. Er reduziert also nicht das, was Ihnen ohnehin zusteht.
Wer Anspruch hat
Anspruchsberechtigt sind alle Versicherten, die zu Hause leben und einen anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 haben (§ 45b Absatz 1 SGB XI). Voraussetzung ist die Einstufung durch den Medizinischen Dienst — wie der Antrag in der Praxis abläuft, erklärt unser Leitfaden zum Pflegegrad beantragen.
In der stationären Pflege gibt es den Entlastungsbetrag in dieser Form nicht. Für Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Pflegeheime greifen andere Leistungen.
Wofür Sie die 131 € einsetzen dürfen
Erstattungsfähig sind nach § 45a SGB XI anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Welche Angebote in Ihrem Bundesland anerkannt sind, regeln die Länder über eigene Verordnungen. Häufige zulässige Verwendungen:
- Betreuung und Begleitung: stundenweise Betreuung zu Hause, Demenz-Begleitung, Spaziergänge, Begleitung zu Arztterminen.
- Hauswirtschaft und Alltag: anerkannte Hilfen beim Einkaufen, Kochen, Putzen, Wäsche und kleinen Erledigungen.
- Entlastung pflegender Angehöriger: Betreuungsgruppen, Pflegekurse, stundenweise Übernahme, damit Sie als Hauptpflegeperson Pause machen können.
- Teilstationäre Pflege: Eigenanteile bei Tages- und Nachtpflege.
- Kurzzeitpflege: Eigenanteile bei Kurzzeitpflege.
Nicht über den Entlastungsbetrag erstattungsfähig sind die freie Reinigungsfirma ohne Anerkennung, Handwerker-Rechnungen, Lebensmittel, Medikamente oder reine Pflegesachleistungen — letztere laufen über ein eigenes Budget.
So rechnen Sie 2026 ab
Es gibt zwei Wege, die 131 € pro Monat zu verwenden:
Variante 1 — Direktabrechnung über den Anbieter. Viele Pflegedienste und anerkannte Betreuungsangebote rechnen ihre Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie unterschreiben monatlich oder einmalig eine Abtretungserklärung; die Pflegekasse überweist den Erstattungsbetrag dann an den Anbieter. Für Sie ist der Aufwand minimal.
Variante 2 — Selbst auslegen und einreichen. Sie zahlen die Rechnung zunächst aus eigener Tasche und schicken Original-Rechnung sowie Zahlungsbeleg an die Pflegekasse. Die Pflegekasse erstattet den Betrag dann an Sie. Heben Sie Quittungen mindestens vier Jahre auf — die Pflegekasse darf stichprobenartig nachprüfen.
Ansparen: Wie lange Restbeträge gelten
Eine der wichtigsten und am häufigsten übersehenen Regeln steht in § 45b Absatz 1 SGB XI: Nicht verbrauchte Monatsbeträge bleiben erhalten. Konkret bedeutet das für 2026:
- 12 × 131 € ergibt einen Jahresanspruch von 1.572 €.
- Restbeträge aus dem Kalenderjahr 2026 können Sie noch bis zum 30. Juni 2027 einsetzen.
- Erst am 1. Juli 2027 verfallen Restansprüche aus 2026 endgültig.
Sinnvoll genutzt heißt das: Wenn Sie im Frühjahr keine Betreuung gebraucht haben, können Sie im Herbst einen Urlaub Ihrer Hauptpflegeperson über mehrere angesparte Monate finanzieren — vorausgesetzt, der Anbieter ist anerkannt.
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 — der häufig übersehene Hebel
Pflegegrad 1 ist die einzige Stufe, bei der kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen im klassischen Sinn fließen. Der Entlastungsbetrag ist hier oft die einzige regelmäßige Pflegekassenleistung — und entsprechend wertvoll.
Praktisches Beispiel: Eine 78-jährige Witwe mit Pflegegrad 1 nutzt 131 € pro Monat für eine zweistündige Alltagsbegleitung. Damit lassen sich Einkäufe, Wege zu Arztterminen und Gesellschaft am Nachmittag organisieren — ohne dass die Tochter sich Urlaub nehmen muss.
Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden
- Erst spät im Jahr nach Hilfen suchen. In vielen Regionen sind anerkannte Anbieter knapp. Wer im Januar startet, hat mehr Auswahl als im Oktober.
- Den Entlastungsbetrag mit Pflegegeld verwechseln. Pflegegeld zahlt die Pflegekasse frei verwendbar aus; der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden.
- Quittungen wegwerfen. Auch bei Direktabrechnung kann die Pflegekasse Nachweise verlangen.
- Nicht anerkannte Anbieter beauftragen. Rufen Sie vorher kurz bei der Pflegekasse an, ob der Anbieter auf der Landesliste steht.
- Restbeträge verfallen lassen. Planen Sie den Jahresanspruch grob im Voraus — gerade die Sommermonate sind teuer, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt.
Schritt für Schritt: Erstattung beantragen
- Pflegegrad prüfen. Liegt der Bescheid vor? Falls nicht, läuft die Einstufung über den Antrag bei der Pflegekasse.
- Anbieter wählen. Klären Sie, ob der Anbieter im Bundesland anerkannt ist (Landesliste, Pflegekasse oder Pflegestützpunkt).
- Abrechnungsweg festlegen. Direktabrechnung über den Anbieter oder Erstattung an Sie?
- Rechnung sammeln und einreichen. Bei Eigenabrechnung: Original-Rechnung plus Zahlungsbeleg an die Pflegekasse, idealerweise quartalsweise gebündelt.
- Restbeträge im Blick behalten. Notieren Sie monatlich, was offen ist — so vermeiden Sie das Verfallen Ende Juni des Folgejahres.
Praxis-Tipp: Verlangen Sie bei der Pflegekasse eine Muster-Vorlage für die Erstattung. Viele Kassen haben standardisierte Formulare; das spart bei jeder Einreichung Zeit.
Wie der Entlastungsbetrag mit anderen Leistungen zusammenspielt
Der Entlastungsbetrag ist ein eigenständiger Topf. Er beeinflusst weder das Pflegegeld noch die Pflegesachleistungen oder die Verhinderungspflege. Sie können also zum Beispiel bei Pflegegrad 3 das volle Pflegegeld (599 € monatlich, Stand 2026) erhalten und zusätzlich die 131 € Entlastungsbetrag abrufen.
Ein Sonderfall: Nicht verbrauchte Pflegesachleistungen lassen sich teilweise in den Entlastungsbetrag-Topf umwidmen (§ 45a Absatz 4 SGB XI). Lassen Sie sich diese Möglichkeit von Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt durchrechnen, bevor Sie umbuchen.
Bundesländer-Unterschiede bei anerkannten Anbietern
Welche Angebote als „anerkannt” gelten, regelt jedes Bundesland eigenständig über eine landesrechtliche Verordnung. Die Spanne reicht von kompakten Listen weniger zugelassener Pflegedienste bis zu breiten Katalogen mit Nachbarschaftshilfen, Demenz-Cafés und ehrenamtlichen Begleitdiensten.
Auch wer als ehrenamtliche Helferin oder ehrenamtlicher Helfer abrechnen darf, unterscheidet sich. In einigen Ländern reicht eine Schulung von 30 bis 40 Stunden, in anderen muss eine Trägerorganisation den Einsatz koordinieren. Eine kurze Anfrage bei der Pflegekasse oder beim örtlichen Pflegestützpunkt (Beratung kostenlos, § 7a SGB XI) klärt die Lage in Ihrer Region zuverlässig — und schützt davor, dass eine eingereichte Rechnung später abgelehnt wird.
Nächster Schritt für 2026
Wenn der Pflegegrad steht und ein anerkannter Anbieter feststeht, ist der schnellste Hebel: Quittungen sammeln, Abtretungserklärung anfordern und einen Muster-Erstattungsantrag bei Ihrer Pflegekasse anfordern. Die meisten Kassen schicken Vorlagen postalisch oder per Mail innerhalb weniger Tage zu. Damit haben Sie für jede künftige Einreichung einen Standardweg — und verlieren die 1.572 € Jahresanspruch nicht im Papierstapel.
Hinweis
Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Pflegeberatung. Bei konkreten Erstattungsfragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt in Ihrer Region — die Beratung ist für Sie kostenlos und nach § 7a SGB XI gesetzlich verankert. Rechtliche Einzelfragen klärt eine zugelassene Rechts- oder Sozialberatung.
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium (BMG): Informationsportal zur Pflegeversicherung — https://www.bundesgesundheitsministerium.de
- GKV-Spitzenverband: Bekanntmachungen zur Pflegeleistungs-Dynamisierung 2026 — https://www.gkv-spitzenverband.de
- § 45a SGB XI — Angebote zur Unterstützung im Alltag — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45a.html
- § 45b SGB XI — Entlastungsbetrag — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html