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Pflegegrade & Leistungen

Pflegegeld 2026: Tabelle PG2–PG5 & Kombination mit Pflegesachleistung

Das Pflegegeld 2026 beträgt je nach Pflegegrad zwischen 347 € und 990 € pro Monat. Dieser Ratgeber zeigt die komplette Tabelle nach Pflegegrad und wie sich Pflegegeld mit der Pflegesachleistung (§ 38 SGB XI) kombinieren lässt.

Von Jenny · Stand: Mai 2026 · Aktualisiert am 12. Mai 2026

Das Pflegegeld 2026 beträgt je nach Pflegegrad zwischen 347 € und 990 € pro Monat. Es wird nach § 37 SGB XI monatlich steuerfrei an Pflegebedürftige ausgezahlt, die ihre Pflege selbst organisieren – etwa durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer. Kombiniert mit der Pflegesachleistung (§ 38 SGB XI) lässt sich das Budget flexibel einsetzen.

Pflegegeld 2026: Tabelle nach Pflegegrad

Pflegegrad Pflegegeld (§ 37 SGB XI) Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI)
Pflegegrad 2 347 €/Monat 796 €/Monat
Pflegegrad 3 599 €/Monat 1.497 €/Monat
Pflegegrad 4 800 €/Monat 1.859 €/Monat
Pflegegrad 5 990 €/Monat 2.299 €/Monat

Stand: 2026-Q2, Beträge nach Dynamisierung gemäß § 37 SGB XI. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld.

Die Beträge gelten seit der Dynamisierung zum 1. Januar 2025 und sind auch im Jahr 2026 unverändert gültig. Informationen zu den aktuellen Leistungsbeträgen veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium sowie der GKV-Spitzenverband.


Was ist Pflegegeld? (§ 37 SGB XI)

Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung. Es steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu, wenn die Pflege vollständig durch selbst beschaffte – meist häusliche – Pflegepersonen sichergestellt wird. Anders als die Pflegesachleistung wird das Pflegegeld nicht für professionelle Pflegedienste verwendet; es verbleibt frei verfügbar bei der pflegebedürftigen Person bzw. ihren Angehörigen.

Auszahlungsbedingungen im Überblick:

  • Antrag bei der Pflegekasse (Pflegekassen-Antrag auf Leistungen nach § 37 SGB XI)
  • Pflegegrad 2 bis 5 muss anerkannt sein
  • Häusliche Pflege muss sichergestellt sein
  • Halbjährlicher Beratungsbesuch eines zugelassenen Pflegedienstes (§ 37 Abs. 3 SGB XI) – ab Pflegegrad 3 alle 3 Monate

Pflegegeld ist steuerfrei und anrechnungsfrei gegenüber Sozialhilfe und Grundsicherung.


Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung (§ 38 SGB XI)

Pflegebedürftige müssen nicht zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung wählen – sie können beide Leistungen anteilig kombinieren. Geregelt ist dies in § 38 SGB XI (Kombinationsleistung).

Wie funktioniert die Kombinationsleistung?

Wird ein Teil des Pflegesachleistungsbudgets durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst genutzt, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt. Die Formel:

Ausgezahltes Pflegegeld = Pflegegeld-Betrag × (1 – Anteil der genutzten Pflegesachleistung)

Beispielrechnung Pflegegrad 3:

  • Sachleistungsbudget: 1.497 €/Monat
  • Genutzter Anteil Pflegedienst: 598,80 € (= 40 % des Budgets)
  • Verbleibender Pflegegeld-Anteil: 60 %
  • Ausgezahltes Pflegegeld: 599 € × 0,60 = 359,40 €/Monat

Beispielrechnung Pflegegrad 4:

  • Sachleistungsbudget: 1.859 €/Monat
  • Genutzter Anteil Pflegedienst: 929,50 € (= 50 % des Budgets)
  • Verbleibender Pflegegeld-Anteil: 50 %
  • Ausgezahltes Pflegegeld: 800 € × 0,50 = 400,00 €/Monat

Der nicht genutzte Teil des Sachleistungsbudgets verfällt – er kann nicht auf den nächsten Monat übertragen werden. Der genutzte Sachleistungsanteil wird direkt zwischen Pflegekasse und Pflegedienst abgerechnet.

Wann lohnt sich die Kombination?

Die Kombinationsleistung eignet sich besonders, wenn:

  • Angehörige einen Großteil der Pflege übernehmen, aber einzelne Leistungen (z. B. Körperpflege, Behandlungspflege) von einem Pflegedienst erbracht werden.
  • Das Pflegegeld zur Aufwandsentschädigung für pflegende Angehörige eingesetzt werden soll.
  • Flexible Aufteilung je nach Pflegesituation erwünscht ist.

Die Aufteilung kann monatlich geändert werden – es gibt keine Mindestabnahme beim Pflegedienst.


So beantragen Sie Pflegegeld 2026

  1. Antrag bei der Pflegekasse stellen – formlos möglich, besser mit dem offiziellen Antragsformular Ihrer Pflegekasse.
  2. Pflegegrad beantragen oder bestätigen lassen (falls noch kein Pflegegrad vorliegt).
  3. Pflege-Beratung nutzen: Nach § 7a SGB XI haben Sie Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung – z. B. bei einem Pflegestützpunkt oder direkt bei Ihrer Pflegekasse.
  4. Beratungsbesuche planen: Ab Pflegegrad 3 ist ein Pflegedienst-Beratungsbesuch alle 3 Monate Pflicht, um den Pflegegeldanspruch zu erhalten.

Wichtig: Pflegegeld wird nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat der Antragstellung gewährt.


Pflegegeld und weitere Leistungen kombinieren

Pflegegeld lässt sich mit weiteren Leistungen der Pflegeversicherung kombinieren:

  • Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): 131 €/Monat zusätzlich für anerkannte Entlastungsangebote – ergänzend zum Pflegegeld nutzbar. Mehr dazu: Entlastungsbetrag 2026
  • Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): Bis zu 1.685 €/Jahr, wenn die Pflegeperson verhindert ist.
  • Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI): Stationäre Kurzzeitpflege bis 1.854 €/Jahr.

Ausführliche Informationen zu allen Pflegegraden und Voraussetzungen finden Sie im Ratgeber: Pflegegrade – Übersicht und Voraussetzungen

Wenn Sie noch keinen Pflegegrad haben oder eine Höherstufung anstreben: Pflegegrad beantragen


Häufige Fragen zum Pflegegeld 2026

Wie hoch ist das Pflegegeld 2026 bei Pflegegrad 2? Das Pflegegeld beträgt bei Pflegegrad 2 im Jahr 2026 347 €/Monat (§ 37 SGB XI, Stand 2026-Q2).

Wie hoch ist das Pflegegeld bei Pflegegrad 5? Bei Pflegegrad 5 beträgt das Pflegegeld 990 €/Monat. Dies ist der höchste Pflegegeld-Betrag in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Kann ich Pflegegeld und Pflegesachleistung gleichzeitig erhalten? Ja – nach § 38 SGB XI können Sie beide Leistungen anteilig kombinieren (Kombinationsleistung). Das Pflegegeld wird dann prozentual gemindert: Wer 40 % der Pflegesachleistung nutzt, erhält noch 60 % des Pflegegeldes ausgezahlt.

Wann muss ich das Pflegegeld zurückzahlen? Pflegegeld muss in der Regel nicht zurückgezahlt werden. Ausnahmen bestehen, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Pflegevoraussetzungen nicht vorlagen, oder wenn der Beratungsbesuch (§ 37 Abs. 3 SGB XI) versäumt wurde – dann kann die Pflegekasse das Pflegegeld für den betroffenen Monat einbehalten oder zurückfordern.

Ist Pflegegeld steuerpflichtig? Nein. Pflegegeld ist nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei, soweit es für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gezahlt wird.


Quellen: § 37 SGB XI, § 38 SGB XI, Bundesgesundheitsministerium Leistungsübersicht 2026, GKV-Spitzenverband Pflegeleistungen 2026.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Für Ihre individuelle Situation empfehlen wir eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI bei Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt.