Pflegegrade & Leistungen
MDK-Begutachtung vorbereiten: Pflegetagebuch, Atteste, Termin
Der Medizinische Dienst entscheidet beim Hausbesuch über den Pflegegrad. Wer das Gespräch mit Pflegetagebuch, Unterlagen und einer Bezugsperson vorbereitet, sorgt für ein realistisches Gutachten – ohne Beschönigung, ohne Lücken.
Von Jenny · Stand: Mai 2026 · Aktualisiert am 11. Mai 2026
Faktencheck: § 18 SGB XI, Medizinischer Dienst Bund (MD Bund), Bundesgesundheitsministerium (BMG). Quellen am Artikelende.
Wer für einen Angehörigen einen Pflegegrad beantragt, durchläuft eine zentrale Etappe: den Hausbesuch des Medizinischen Dienstes — umgangssprachlich noch immer „MDK-Begutachtung” genannt, obwohl der Medizinische Dienst (MD) seit dem 1. Januar 2022 als eigenständige Körperschaft auftritt. Das Gespräch dauert in der Regel 60 bis 90 Minuten und entscheidet darüber, ob und in welcher Höhe Leistungen der Pflegeversicherung ausgezahlt werden. Eine gute Vorbereitung sorgt dafür, dass der tatsächliche Hilfebedarf vollständig erfasst wird — ohne Beschönigung, aber auch ohne dass wichtige Einschränkungen übersehen werden.
Was prüft der Medizinische Dienst?
Grundlage des Gutachtens sind die sechs Lebensbereiche („Module”) aus § 14 SGB XI. Jedes Modul wird mit Punkten bewertet und unterschiedlich gewichtet (§ 15 SGB XI):
- Modul 1 — Mobilität (10 %): Aufstehen, Umsetzen, Treppensteigen, Fortbewegen in der Wohnung.
- Modul 2 & 3 — Kognitive Fähigkeiten und Verhaltensweisen (15 %): Orientierung, Erinnern, Entscheidungen, nächtliche Unruhe. Es zählt der höhere Punktwert der beiden Module.
- Modul 4 — Selbstversorgung (40 %): Waschen, Ankleiden, Essen, Toilettengang. Dieses Modul hat das größte Gewicht.
- Modul 5 — Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen (20 %): Medikamenten-Einnahme, Verbandswechsel, Arzttermine, Therapien.
- Modul 6 — Gestaltung des Alltagslebens (15 %): Tagesstruktur, soziale Kontakte, sinnvolle Beschäftigung.
Aus der gewichteten Punktsumme ergibt sich der Pflegegrad. Welche Leistungen ab welchem Pflegegrad zur Verfügung stehen, zeigt unser Ratgeber zu Pflegegrad 2.
In sechs Schritten zur gut vorbereiteten Begutachtung
Schritt 1: Antrag bei der Pflegekasse stellen
Rufen Sie die Pflegekasse Ihres Angehörigen an — die Telefonnummer steht auf der Versichertenkarte — und fordern Sie den Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung an. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs: von diesem Tag an läuft die Bearbeitungsfrist nach § 18 Abs. 3 SGB XI (siehe Schritt 6).
Schritt 2: Pflegetagebuch 7 bis 14 Tage führen
Notieren Sie täglich, bei welchen Verrichtungen Hilfe nötig ist, wie lange sie dauert und wer sie leistet. Eine Woche ist Mindestmaß, zwei Wochen empfiehlt der GKV-Spitzenverband — so werden auch Schwankungen abgebildet, etwa „gute” und „schlechte” Tage bei einer Demenz.
Schritt 3: Atteste, Befunde und Medikamentenplan zusammenstellen
Halten Sie bereit:
- Arztbriefe, Reha-Berichte, Krankenhaus-Entlassungsbriefe der letzten 12 Monate
- aktueller Medikamentenplan mit Dosierung und Einnahmezeitpunkt
- Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
- Liste der bereits genutzten Hilfsmittel (Rollator, Pflegebett, Inkontinenzversorgung)
Je vollständiger die Unterlagen, desto weniger muss die Gutachterin aus dem Gespräch rekonstruieren.
Schritt 4: Termin abstimmen und Bezugsperson einplanen
Wählen Sie wenn möglich einen Vormittagstermin — viele pflegebedürftige Menschen sind dann konzentrierter, der tatsächliche Hilfebedarf zeigt sich realistischer. Eine Bezugsperson (pflegende Tochter oder Sohn, Lebenspartner:in) sollte unbedingt dabei sein und Beobachtungen aus dem Alltag ergänzen.
Schritt 5: Am Begutachtungstag den tatsächlichen Hilfebedarf zeigen
Lassen Sie Ihren Angehörigen Tätigkeiten selbst ausführen, statt sie aus Höflichkeit zu übernehmen. Antworten Sie ehrlich auf die Fragen — auch zu Themen wie Inkontinenz, nächtlicher Unruhe oder Vergesslichkeit. Das ist für viele Familien unangenehm, aber entscheidend für ein realistisches Gutachten.
Schritt 6: Bescheid prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen
Die Pflegekasse muss laut § 18 Abs. 3 SGB XI innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang über den Antrag entscheiden. Wird diese Frist überschritten, hat die antragstellende Person ab Pflegegrad 2 Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung von 70 € pro angefangener Woche (§ 18 Abs. 3b SGB XI).
Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden, können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Das Gutachten lässt sich bei der Pflegekasse anfordern und mit dem geführten Pflegetagebuch abgleichen.
Pflegetagebuch — Beispieltage
Konkrete Einträge wirken überzeugender als pauschale Formulierungen. Drei Beispielzeilen aus einem realen Pflegealltag:
Montag, 14:30 Uhr — Toilettengang: Hilfe beim Aufstehen vom Sessel und beim Hose-Hochziehen, Dauer ca. 6 Minuten.
Montag, 19:15 Uhr — Abendessen: Brot streichen und schneiden, ans Trinken erinnern, Dauer ca. 20 Minuten.
Dienstag, 03:10 Uhr — Nächtliche Unruhe: aufgestanden, Wohnungstür entriegelt, zurück ins Bett begleitet, Dauer ca. 15 Minuten.
Eine strukturierte Pflegetagebuch-Vorlage zum Ausdrucken — mit Spalten für Uhrzeit, Verrichtung, Dauer und Auffälligkeiten — folgt in Kürze als PDF. Bis dahin lohnt sich ein Blick auf den Pflegegrade-Überblick für den Kontext der einzelnen Module.
Nach dem Bescheid: Welche Leistungen Sie nutzen können
Wird ein Pflegegrad anerkannt, stehen verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung offen. Bereits ab Pflegegrad 1 ist zum Beispiel der monatliche Entlastungsbetrag für haushaltsnahe Unterstützung abrufbar. Welche weiteren Leistungen — Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege — in Frage kommen, hängt vom Pflegegrad ab und wird im Bescheid aufgeschlüsselt.
Hinweis
Dieser Artikel ersetzt keine pflegefachliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse, eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder eine zugelassene Rechtsberatung.
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium — Pflegegrade und Begutachtung: https://www.bundesgesundheitsministerium.de
- Medizinischer Dienst Bund — Begutachtungs-Richtlinien: https://www.md-bund.de
- § 18 SGB XI — Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18.html